Kapitulation des Rechtsstaats: Stadtrat verhindert Grundrechtsausübung von Minderheiten

Bezirkspartei Stadt Zürich

Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind verfassungsmässig geschützte Rechte. Der Stadtrat verweigert aber einer friedlichen Gruppierung eine Demonstrationsbewilligung, weil linksextreme Gegengruppierungen Gewalt androhen und der Stadtrat die Sicherheit nicht gewährleisten kann oder will.

Während die Stadtpolizei beispielsweise bei kritischen Fussballspielen mit Fanmärschen rivalisierender Gruppierungen zusätzlich die Unterstützung der Kantonspolizei anfordert und damit in der Lage ist, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, soll das beim Demonstrationsrecht für die Stadtratsmehrheit nicht möglich zu sein – wenn es eine ihr nicht genehme Meinung betrifft. Ein Indiz für die rechtsungleiche und willkürliche Handhabung geben auch die Auflistungen von unbewilligten und dennoch tolerierten Demonstrationen (vgl. GR-Geschäfte 2019/471 und 2020/316).

Für die FDP ist es schockierend, dass die Sicherheitsvorsteherin gemäss eigenen Aussagen den Rechtsstaat in der Stadt Zürich nicht mehr sicherstellen kann und bestimmte, gewalttätige Gegengruppierungen faktisch ein Vetorecht haben, wer in der Stadt Zürich wie seine Meinung wie kundtun darf und wer nicht.

Die Situation im Kanton Basel-Landschaft im vom Stadtrat zitierten Bundesgerichtsurteil ist keinesfalls mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Dort ging es einerseits um eine spezielle Konstellation an einem bestimmten Abend mit einem gleichzeitig stattfindenden Fussball-Hochrisikospiel und nicht um eine grundsätzliche «Unmöglicherklärung» des Demonstrationsrechts. Andererseits umfassen die personellen Ressourcen der Kantonspolizei Basel-Landschaft nur rund einen Viertel von jenen der Stadtpolizei Zürich, von den zusätzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Kantonspolizei Zürich ganz zu schweigen.

Für die FDP ist klar, dass jede friedliche Gruppierung, die sich an die Gesetze hält, in einer weltoffenen Stadt demonstrieren und ihre Meinung kundtun dürfen soll  – auch wenn die FDP diese Meinung nicht teilt - und zwar nicht nur stehend auf einem abseits gelegenen Platz. In Bezug auf die hier betroffene Gruppierung teilt auch das Zürcher Verwaltungsgericht im Urteil VB.2019.00453 diese Ansicht: « […] schmälert eine stehende Kundgebung, die auf den Turbinenplatz beschränkt ist, die Wahrnehmung der Veranstaltung deutlich. […]».